Eine Preiserhöhung löst ein Sonderkündigungsrecht aus – aber nur für kurze Zeit.
Ein Brief kommt, der Preis steigt – und viele denken: „Da kann ich nichts machen, mein Vertrag läuft ja noch." Das stimmt nicht.
Nach § 57 Absatz 3 TKG haben Sie bei einer einseitigen Änderung zu Ihrem Nachteil ein Sonderkündigungsrecht. Der Anbieter muss Sie in dem Schreiben sogar darauf hinweisen. Ausgenommen ist nur die reine Weitergabe einer gestiegenen Umsatzsteuer.
Die Frist steht im Ankündigungsschreiben – heben Sie es auf. Wer sie verstreichen lässt, gilt als einverstanden und zahlt den neuen Preis bis zum Vertragsende. Deshalb: nicht liegen lassen, sondern gleich prüfen.
Wer zuerst kündigt und dann schaut, steht im schlimmsten Fall ohne Internet da. Klären Sie erst die Alternative – der neue Anbieter übernimmt die Kündigung dann meist für Sie, und es entsteht keine Lücke.
Nicht jede Preiserhöhung ist eine. Sehr oft steigt der Preis, weil schlicht die vereinbarte Aktionszeit endet – das stand von Anfang an im Vertrag und ist keine einseitige Änderung. Ein Sonderkündigungsrecht entsteht dadurch nicht.
Das Ergebnis fühlt sich aber gleich an: Sie zahlen mehr. Der Unterschied liegt im Weg – hier hilft kein Sonderkündigungsrecht, sondern nur ein Blick auf die reguläre Laufzeit und das Gespräch mit dem Anbieter.
Preiserhöhung: Ein Brief kündigt eine Änderung an und nennt ein
Sonderkündigungsrecht.
Aktionsende: Kein Brief – der Betrag auf der Rechnung steigt einfach,
meist nach 6, 12 oder 24 Monaten.
Auch dort haben Sie bei einer Preiserhöhung ein Sonderkündigungsrecht – mit derselben Logik: Schreiben prüfen, Frist notieren, Alternativen vergleichen, dann entscheiden.
Ob eine davon an Ihrer Adresse verfügbar ist, prüfe ich vorher. Den Preis nach der Aktionszeit nenne ich Ihnen immer offen mit dazu.
Die Frist steht im Ankündigungsschreiben – in der Regel bis zum Wirksamwerden der Änderung. Lassen Sie sie verstreichen, gelten Sie als einverstanden.
Häufig ja – Bestandskunden, die kündigen wollen, bekommen oft ein Halteangebot. Lassen Sie es sich schriftlich geben und vergleichen Sie mit dem, was Neukunden anderswo bekommen. Aber lassen Sie darüber nicht die Frist verstreichen.
Nicht, wenn Sie zuerst den neuen Vertrag abschließen und den neuen Anbieter kündigen lassen. Genau dabei helfe ich Ihnen – der Zeitpunkt ist hier das Entscheidende.