Preiserhöhung bekommen? So wehren Sie sich.

Ob Handy, Internet oder Strom: Bei einer Preiserhöhung haben Sie meistens ein Sonderkündigungsrecht. Wählen Sie Ihren Anbieter – Sie bekommen Fristen, Musterschreiben und auf Wunsch sofort einen Ersatz.

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Handy, Internet, TV: Ändert der Anbieter den Vertrag einseitig – dazu gehört eine Preiserhöhung –, dürfen Sie nach § 57 Telekommunikationsgesetz (TKG) ohne Kosten kündigen. Die Frist: innerhalb von drei Monaten, nachdem Sie die Mitteilung erhalten haben. Die Kündigung kann frühestens zu dem Tag wirken, an dem die Änderung in Kraft tritt.

Strom und Gas: Erhöht Ihr Versorger bei einem Sondervertrag die Preise, muss er Sie rechtzeitig vorher informieren, und Sie dürfen ohne Kündigungsfrist zum Zeitpunkt der Preiserhöhung kündigen (§ 41 Energiewirtschaftsgesetz). In der Grundversorgung können Sie ohnehin jederzeit mit zwei Wochen Frist kündigen.

Karsten Günther, unabhängiger Berater seit 2017 · Media Markt Chemnitz Sachsen-Allee · Stand: 27.09.2026